des Bürgerschützenvereins Westbevern-Dorf von 1695 e.V.

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Westbevern-Dorf von 1695 e.V.“ und hat seinen Sitz in Westbevern.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen unter Nr. 448 am 01. Juni 1979.

 

§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Schießsports, den Erhalt des heimatlichen Gedankenguts und Brauchtums und die Förderung des Gemeinsinnes der Westbeverner Bürgerschaft.

Er richtet zudem einmal jährlich das Schützenfest aus.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger Westbeverns werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

§ 4

Mitgliedschaftsverlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen mit Begründung zu versehenden schriftlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§ 5

Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, die in Geld zu erbringen sind, beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitglieder über 75 Jahre können formlos einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen, wenn sie mindestens fünf Jahre vor der Freistellung ununterbrochen satzungsgemäßen Beitrag entrichtet haben.

Neumitglieder unter 18 Jahre zahlen im Jahr der Aufnahme und im ersten Mitgliedsjahr keinen Beitrag.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist jährlich im ersten Quartal einzuberufen.

Sie hat insbesondere über folgende Punkte zu entscheiden:

 

1. Entlastung und Wahl des Vorstandes,

2. Wahl des Festausschusses,

3. Wahl der Offiziere,

4. Wahl von 2 Kassenprüfern,

5. Höhe des Beitrages,

6. Durchführung des Schützenfestes.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jeder Zeit einberufen werden.

Sie sind außerdem auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftlichen Aushang im Gasthof Zur Bever, Grevener Straße 26 in Westbevern-Dorf und auf der vereinseignen Homepage.

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. 1. Vorsitzender,

2. 2. Vorsitzender,

3. 1. Schatzmeister,

4. 1. Schriftführer,

5. Schützenoberst,

6. 2. Schatzmeister,

7. 2. Schriftführer,

8. dem Festausschussvorsitzenden,

9. dem Kompanieführer

10. dem Kompaniefeldwebel.

 

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder kooptieren.

Zu kooptieren sind durch Beschluss des Vorstandes:

1. der jeweilige Schützenkönig,

2. ein Vorstandsmitglied des Musikzuges des Bürgerschützenvereins e.V., das vom Vorstand des Musikzuges zu benennen ist,

3. frühere Vorstandsmitglieder, die durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes ernannt worden sind.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. 1. Vorsitzender,

2. 2. Vorsitzender,

3. 1. Schatzmeister,

4. 1. Schriftführer,

5. Schützenoberst.

 

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

Gewählt ist, wer in offener Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder muss geheim gewählt werden.

Von den Vorstandsmitgliedern scheiden in Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister, der 2. Schriftführer, der Kompanieführer und der Kompaniefeldwebel aus.

In den Jahren mit gerader Jahreszahl scheiden aus: Der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der Schützenoberst, der 2. Schatzmeister und der  Festausschussvorsitzende.

 

§ 9

Festausschuss

Der Festausschuss unterstützt den Vorstand bei der Erstellung der Festordnung und Durchführung des Schützenfestes.

Ihm gehören an:

1. die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder,

2. die vom Vorstand ernannten Schießwarte,

3. der amtierende Schützenkaiser.

Die Mitglieder zu Ziffer 1. werden im Abstand von 2 Jahren gewählt und zwar in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

 

§ 10

Kassenprüfung

Die Kassenprüfer haben jährlich vor der Generalversammlung die Kasse, die Kassenbuchführung und das bewegliche Vereinsvermögen zu prüfen und der Generalversammlung hierüber einen Prüfungsbericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer werden auf Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Im ersten Jahr nach Annahme dieser Satzung scheidet der an Lebensjahren ältere aus, ansonsten der Dienstältere. Die direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 11

Vermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem 1. Schatzmeister. Eingehende Beträge sind umgehend auf die Vereinskonten einzuzahlen. Über das bewegliche Vermögen ist ein Bestandsverzeichnis zu führen. Ausgaben dürfen nur nach Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand getätigt werden, es sei denn, es handelt sich um Verpflichtungen, über die der geschäftsführende Vorstand bereits Beschluss gefasst hat.

 

§ 12

Schützenfest

Das jährliche Schützenfest findet jeweils nach Beschluss der Generalversammlung statt. Jedes Mitglied sollte sich verpflichtet fühlen, am gesamten Fest teilzunehmen.
Die für das Fest erlassene besondere Festordnung wird vom Vorstand mit dem Festausschuss beschlossen.
Geschossen wird auf einen Holzvogel.
Die Königswürde hat derjenige/diejenige erreicht, der/die den letzten Rest des Vogels von der Stange abgeschossen hat. Schützenkönig kann jedes Mitglied - männlich oder weiblich - werden, das das 23. Lebensjahr vollendet hat und in den drei dem Schützenfest vorangegangenen Jahren ununterbrochen Vereinsmitglied war.
Der Hofstaat wird vom König im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand gebildet.
Der König wird durch den geschäftsführenden Vorstand über seine Rechte und Pflichten informiert.
Im Abstand von 5 Jahren wird ein Kaiserschießen der ehemaligen Schützenkönige veranstaltet.
Ein amtierender oder ehemaliger Kaiser kann nicht erneut König oder Kaiser werden. Die Kaiserwürde hat derjenige erreicht, der den letzten Rest des Vogels von der Stange geschossen hat.
Der Kaiser wird durch den geschäftsführenden Vorstand über seine Rechte und Pflichten informiert.
Im Jahr der Erringung der Kaiserwürde ist er Mitglied des Hofstaates.
Holzschuhkönig kann jedes männliche Mitglied des Vereins werden, welches das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerdem alle Mitglieder der Ehrengarde, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jedes Vereinsmitglied kann nur einmal Holzschuhkönig werden.
Wer Schützenkönig ist oder war, kann nicht Holzschuhkönig werden. Der amtierende Holzschuhkönig kann nicht Schützenkönig werden.

Beverkönigin kann jedes weibliche Mitglied des Vereins werden, welches das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerdem alle Mitglieder der Damengarde, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedes Vereinsmitglied kann nur einmal Beverkönigin werden. Die amtierende Beverkönigin kann nicht Schützenkönigin werden.

 

§ 13

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von jeweiligen Vereinsbeiträgen befreit und haben auf den Versammlungen volles Stimmrecht.

 

§ 14

Niederschrift

Über Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Das Barvermögen ist wohltätigen Zwecken zuzuwenden.

Fahnen, Ketten und sonstiges Vermögen gehen an die politische Gemeinde über.

 

§ 16

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister für jedes Mitglied als verbindliche Satzung in Kraft.

 

§18

Ermächtigung für den Vorstand

Bei außerordentlichen Umständen entscheidet der Vorstand.

 

Telgte, den 13.06.2023

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(Vorsitzender)